Eine Übernahme der Kosten durch eine gesetzliche Krankenversicherung ist nur bei einer bestehenden medizinischen Indikation möglich. Wie auch bei anderen Sehhilfen gelten hier Festbeträge. Die vollständige Kostenubernahme ist daher auf die Lieferung von sehr einfachen und kostengünstigen Linsen beschränkt. Eine anspruchsvollere Versorgung mit hochwertigen Linsen erfordert in der Regel eine Zuzahlung des Patienten.
Eine medizinische Indikation zum Tragen von Kontaktlinsen ist bei Kindern unter 18 Jahren und bei Erwachsenen mit einer Sehschärfe unter 0,3 in
folgenden Fällen gegeben:
1. Myopie (Kurzsichtigkeit) ab 8,0 dpt. 2.
Hyperopie (Weitsichtigkeit) ab 8,0 dpt. 3. Irregulärer Astigmatismus, Astigmatismus rectus und inversus ab 3.0 dptr., Astigmatismus obliquus ab 2.0 dptr.(Hornhautverkrümmung in geraden und schrägen Achsen)
4. Keratokonus (krankhafte Hornhautverwölbung) 5. Aphakie (Linsenlosigkeit) 6. Anisometropie ab 2,0 dpt. (Ungleiche Brechkraft beider Augen) 7.
als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger. 8. Aniseikonie. (Unterschiedliche Netzhautbildgrößen) 9.
Occlusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind. 10. Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut.
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